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   VGH Bayern, 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581   

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VGH Bayern, 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 (https://dejure.org/2012,30103)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 (https://dejure.org/2012,30103)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. September 2012 - 22 ZB 11.1581 (https://dejure.org/2012,30103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    1. Die Aufnahme eines Grundstücks ins Altlastenkataster hat von Rechts wegen keine konstitutive Wirkung dergestalt, dass damit das Vorliegen einer Altlast oder eines Altlastenverdachts verbindlich festgestellt würde; für die Entlassung als "nutzungsorientiert saniert" ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme eines Grundstücks ins Altlastenkataster ohne konstitutive Wirkung der Feststellung des Vorliegens einer Altlast oder eines Altlastenverdachts; Drittschützende Wirkung bei der Inanspruchnahme eines bodenschutzrechtlichen Sanierungspflichtigen und bei der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 42 Abs. 2 VwGO, §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 2, 10, 11, 13 Abs. 6 Satz 2, 21 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 BBodSchG, Art. 3 Abs. 1 BayBodSchG
    Bodenschutzgesetz: Anfechtbarkeit einer Entlassung aus dem Altlastenverdacht durch einen Dritten | Klagebefugnis; Entlassung eines Grundstücks aus dem Altlastenverdacht bzw. aus dem Altlastenkataster

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 42 Abs. 2 VwGO, §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 2, 10, 11, 13 Abs. 6 Satz 2, 21 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 BBodSchG, Art. 3 Abs. 1 BayBodSchG
    Bodenschutzgesetz: Anfechtbarkeit einer Entlassung aus dem Altlastenverdacht durch einen Dritten | Klagebefugnis; Entlassung eines Grundstücks aus dem Altlastenverdacht bzw. aus dem Altlastenkataster

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme eines Grundstücks ins Altlastenkataster ohne konstitutive Wirkung der Feststellung des Vorliegens einer Altlast oder eines Altlastenverdachts; Drittschützende Wirkung bei der Inanspruchnahme eines bodenschutzrechtlichen Sanierungspflichtigen und bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Entlassung" eines Grundstücks als "nutzungsorientiert saniert" aus Altlastenverdacht kommt keine konstitutive Wirkung zu

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.04.2006 - 7 C 15.05

    Hessisches Altlastengesetz; konkurrierende Gesetzgebung; Sperrwirkung des

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass im Bundes-Bodenschutzgesetz das behördliche Handlungsinstrumentarium gegenüber den Verantwortlichen für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten abschließend geregelt ist mit der Folge, dass eine auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende, gesonderte Altlastenfeststellung ausgeschlossen ist (BVerwG vom 26.4.2006 BVerwGE 126, 1 RdNrn. 9 ff.).

    Der Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten oder Verdachtsflächen in einem im Einklang mit den Öffnungsklauseln in § 11 und § 21 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 BBodSchG angelegten Verzeichnis (in Bayern dem Kataster gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBodSchG) kommt vielmehr die Bedeutung einer nicht konstitutiven, sondern nur informellen, von den Pflichten der Verantwortlichen losgelösten und nicht zu deren Durchsetzung bestimmten behördlichen Gewinnung von Informationen über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unterhalb der Eingriffsschwelle zu, die als Grundlage für ein planmäßiges Vorgehen dienen soll (BVerwG vom 26.4.2006 a.a.O., RdNr. 12).

    Vielmehr besteht die Sanierungspflicht - auch ohne behördliche Entscheidung - nach § 4 Abs. 3 BBodSchG unmittelbar kraft Gesetzes (BVerwG vom 26.4.2006 BVerwGE 126, 1, Rd.Nr. 12 unter Hinweis auf BT-Drs. 13/6701, S. 19, 34).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581
    Das Bundesverwaltungsgericht hat geklärt, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz auch auf Altlasten anwendbar ist, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind (BVerwG vom 16.3.2006 DVBl 2006, 1114/1115).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581
    Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Anforderungen an die Klagebefugnis vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2002 BVerwGE 117, 93 abgewichen.
  • VGH Bayern, 22.05.2009 - 22 ZB 08.1820

    Stillgelegte Deponie; Untersuchung auf Altlast; Sickerwasserprognose bei

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581
    Auch eine Abweichung von den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.8.2010 Az. 22 ZB 08.1185 und vom 22.5.2009 Az. 22 ZB 08.1820 hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.
  • VGH Bayern, 25.08.2010 - 22 ZB 08.1185

    Betrieb eines Gaswerks mit Teergrube bis Ende 1960

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581
    Auch eine Abweichung von den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.8.2010 Az. 22 ZB 08.1185 und vom 22.5.2009 Az. 22 ZB 08.1820 hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 10 S 140/20

    Klagebefugnis der Gemeinde bezüglich der Verbindlichkeitserklärung eines

    Bei der Erteilung einer Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG ist nicht in Drittschutz vermittelnder Weise auf das Interesse anderer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verantwortlicher Rücksicht zu nehmen; die Verbindlichkeitserklärung dient insbesondere nicht dazu, weitere Sanierungspflichtige aus ihrer bodenschutzrechtlichen Verantwortung zu entlassen (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 -).

    Sinn und Zweck der Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG ist es jedenfalls nicht, weitere Sanierungsverantwortliche zu begünstigen oder gar aus ihrer bodenschutzrechtlichen Verantwortung zu entlassen (vgl. ebenso BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 - NuR 2013, 62 = juris Rn. 21; Spieth a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 54).

    Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 67) steht Dritten nach § 4 Abs. 3 BBodSchG - geschweige denn losgelöst von einer Betroffenheit in subjektiven Rechten und einem dadurch vermittelten Drittschutz - kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Altlastensanierung zu (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 a. a. O. Rn. 16).

  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 22 B 16.619

    Streitigkeit aus Vertrag über Sanierung einer Altlast

    Bei dem bayerischen Altlastenkataster (Art. 3 BayBodSchG) handelt es sich um eine ausschließlich behördeninterne Arbeitshilfe; den darin enthaltenen Eintragungen kommt keine verbindliche Außenwirkung zu (so bereits BayVGH, B. v. 28.9.2012 - 22 ZB 11.1581 - BayVBl 2013, 177 Rn. 14).

    Der streitgegenständliche Bescheid verletze den Kläger im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO nicht in subjektiven Rechten, da der Entlassung aus dem Altlastenkataster - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. September 2012 (22 ZB 11.1581 - BayVBl 2013, 177) ausgesprochen habe - keine konstitutive Wirkung dergestalt zukomme, dass damit das Nichtvorliegen einer Altlast oder eines Altlastenverdachts verbindlich festgestellt würde.

    Ein wesentlicher Unterschied des vorliegenden Falles gegenüber der Sachverhaltsgestaltung, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2012 (22 ZB 11.1581 - BayVBl 2013, 177) zugrunde gelegen habe, bestehe u. a. darin, dass durch den in jener Gerichtsentscheidung zu beurteilenden Bescheid die Sanierungsverpflichtung nicht aufgehoben worden sei.

    Bei dem bayerischen Altlastenkataster (Art. 3 BayBodSchG) handelt es sich um eine ausschließlich behördeninterne Arbeitshilfe; den darin enthaltenen Eintragungen kommt keine verbindliche Außenwirkung zu (BayVGH, B. v. 28.9.2012 - 22 ZB 11.1581 - BayVBl 2013, 177 Rn. 14).

    In der dem Bescheid vom 4. September 2015 zukommenden Feststellungs- und Tatbestandswirkung liegt zugleich der ausschlaggebende Unterschied gegenüber der Fallgestaltung, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2012 (22 ZB 11.1581 - BayVBl 2013, 177) zugrunde lag; dort waren weder unmittelbare noch mittelbare Auswirkungen der seinerzeit streitgegenständlichen behördlichen Maßnahme auf subjektive Rechte der Klägerin jenes Verfahrens ersichtlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21

    Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine

    Dem entspricht auch, dass die Sanierungsverpflichtung aus § 4 Abs. 3 BBodSchG, deren Durchsetzung der angefochtene Bescheid dient, durch die Verbindlichkeitserklärung nicht etwa entfällt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14.07.2021 - 10 S 141/20 - NuR 2022, 193 = juris Rn. 60; Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - VBlBW 2021, 419 = juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 - NuR 2013, 62 = juris Rn. 21 f.).

    Dies beruht allerdings nicht auf der streitgegenständlichen bodenschutzrechtlichen Anordnung, sondern der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Sanierungsverantwortlichkeit gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG (vgl. - in Bezug auf eine kumulative Heranziehung neben anderen Störern - Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - VBlBW 2021, 419 = juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 - NuR 2013, 62 = juris Rn. 21).

    Ebenso wenig, wie die bodenschutzrechtliche Störerhaftung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verwirkt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10 und vom 28.02.2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 7; Senatsurteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696  m. w. N.) oder durch eine Heranziehung anderer Pflichtiger beseitigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - VBlBW 2021, 419 = juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 - NuR 2013, 62 = juris Rn. 21 f.), obliegt sie der Disposition der Bodenschutzbehörde bzw. der Beteiligten an einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren.

  • VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552

    Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei

    Denn die Inanspruchnahme eines bodenschutzrechtlich Sanierungspflichtigen hat keine drittschützende Wirkung dergestalt, dass weitere, bisher nicht herangezogene oder nicht bekannte Sanierungspflichtige von der künftigen behördlichen Inanspruchnahme "verschont" bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2012 - 22 ZB 11.1581 -, juris).
  • VG Regensburg, 02.08.2021 - RO 8 K 19.301

    Konkurrenzverhältnis zwischen Abfall- und Bodenschutzrecht

    Insbesondere ist auch bei der Erteilung einer Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG nicht in Drittschutz vermittelnder Weise auf das Interesse anderer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verantwortlicher Rücksicht zu nehmen; die Verbindlichkeitserklärung dient insbesondere nicht dazu, weitere Sanierungspflichtige aus ihrer bodenschutzrechtlichen Verantwortung zu entlassen (vgl. VGH Mannheim, B.v. 23.3.2021 - 10 S 140/20; BayVGH, B.v. 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581).
  • VG Köln, 19.03.2013 - 14 K 1770/13

    Löschung der Eintragung eines Grundstücks aus dem Altlastenkataster und

    Gegen die Einordnung der Altlastenerfassung als Verwaltungsakt vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 7 C 15/05 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 28. September 2012 - 22 ZB 11.1581 -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2009 - 17 K 6606/08 -, juris Rn. 19; VG Freiburg i.Br., Urteil vom 26. November 2003 - 2 K 312/03 -, juris Rn. 18 ff. Für die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart vgl. Versteyl, in: ders./Sondermann, BBodSchG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 11 Rn. 42.
  • VG Köln, 12.03.2013 - 14 K 1774/11

    Rechtmäßigkeit der Aufnahme einer Grundstücksfläche als unsachgemäße

    Gegen die Einordnung der Altlastenerfassung als Verwaltungsakt vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 7 C 15/05 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 28. September 2012 - 22 ZB 11.1581 -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2009 - 17 K 6606/08 -, juris Rn. 19; VG Freiburg i.Br., Urteil vom 26. November 2003 - 2 K 312/03 -, juris Rn. 18 ff. Für die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart vgl. Versteyl, in: ders./Sondermann, BBodSchG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 11 Rn. 42.
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